§ 17 JournG

Journalistengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
§ 17.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in WirksamkeitDurch Gesamtverträge können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 sowie die Rechtsbezeichnungen der Gesamtvertragsparteien geregelt werden. Die Gesamtverträge bedürfen der Schriftform.

(2) Mit dessen DurchführungZum Abschluß von Gesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die StaatssekretäreKollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Gesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von Gesamtverträgen für Justiz, für soziale Verwaltungdie Dauer der Geltung und für Inneres und Unterricht betrautden Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Gesamtvertrages.

(3) Die Bestimmungen in Gesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für die ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 29.02.1920 bis 31.08.1999
§ 17.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in WirksamkeitDurch Gesamtverträge können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 sowie die Rechtsbezeichnungen der Gesamtvertragsparteien geregelt werden. Die Gesamtverträge bedürfen der Schriftform.

(2) Mit dessen DurchführungZum Abschluß von Gesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die StaatssekretäreKollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Gesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von Gesamtverträgen für Justiz, für soziale Verwaltungdie Dauer der Geltung und für Inneres und Unterricht betrautden Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Gesamtvertrages.

(3) Die Bestimmungen in Gesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für die ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind.

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