Art. 1 § 10 IBSG (weggefallen)

Interbankmarktstärkungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betrautArt. 1 § 10 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 27.10.2008 bis 31.12.2010
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betrautArt. 1 § 10 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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