§ 9 HStudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die Ablegung jedes Prüfungsgebietes ist ein Teilprüfungszeugnis auszustellen. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungsgebiete ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung (§ 12) auszustellen.Über die Ablegung jedes Prüfungsgebietes ist ein Teilprüfungszeugnis auszustellen. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungsgebiete ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 12,) auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zum betreffenden Studium an jeder Pädagogischen Hochschule, an der dieses Studium geführt wird.
§ 9 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsÜber die Ablegung jedes Prüfungsgebietes ist ein Teilprüfungszeugnis auszustellen. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungsgebiete ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung (§ 12) auszustellen.Über die Ablegung jedes Prüfungsgebietes ist ein Teilprüfungszeugnis auszustellen. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungsgebiete ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 12,) auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zum betreffenden Studium an jeder Pädagogischen Hochschule, an der dieses Studium geführt wird.
§ 9 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

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