§ 11 HStudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zweite Wiederholung einer Teilprüfung der Studienberechtigungsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungskommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einseiner oder einem von der Leitung einer Pädagogischen Hochschule zu bestimmenden Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2der Prüferin oder dem Prüfer für das zu wiederholende Prüfungsgebiet und
    3. 3.Ziffer 3einer oder einem weiteren für das angestrebte Studium von der Leitung einer Pädagogischen Hochschule entsandten Expertin oder Experten.
  3. (3)Absatz 3Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat die Leitung einer Pädagogischen Hochschule eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
§ 11 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie zweite Wiederholung einer Teilprüfung der Studienberechtigungsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungskommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einseiner oder einem von der Leitung einer Pädagogischen Hochschule zu bestimmenden Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2der Prüferin oder dem Prüfer für das zu wiederholende Prüfungsgebiet und
    3. 3.Ziffer 3einer oder einem weiteren für das angestrebte Studium von der Leitung einer Pädagogischen Hochschule entsandten Expertin oder Experten.
  3. (3)Absatz 3Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat die Leitung einer Pädagogischen Hochschule eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
§ 11 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

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