§ 11 HStudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
§ 11 HStudBerG (1weggefallen) Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung der Studienberechtigungsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegenseit 01.10.2017 weggefallen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.

einer oder einem von der Leitung einer Pädagogischen Hochschule zu bestimmenden Vorsitzenden,

2.

der Prüferin oder dem Prüfer für das zu wiederholende Prüfungsgebiet und

3.

einer oder einem weiteren für das angestrebte Studium von der Leitung einer Pädagogischen Hochschule entsandten Expertin oder Experten.

(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat die Leitung einer Pädagogischen Hochschule eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen.

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
§ 11 HStudBerG (1weggefallen) Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung der Studienberechtigungsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegenseit 01.10.2017 weggefallen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.

einer oder einem von der Leitung einer Pädagogischen Hochschule zu bestimmenden Vorsitzenden,

2.

der Prüferin oder dem Prüfer für das zu wiederholende Prüfungsgebiet und

3.

einer oder einem weiteren für das angestrebte Studium von der Leitung einer Pädagogischen Hochschule entsandten Expertin oder Experten.

(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat die Leitung einer Pädagogischen Hochschule eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen.

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten