§ 4 JASG (weggefallen)

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 4,§ 4 JASG (1weggefallen) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß Paragraph 2, BAG sind, auf Grundlage des Paragraph 30, Absatz eins, BAG organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen Lehrberufenseit 01.01.2012 weggefallen. Die Lehrlingsstiftungen haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

  1. (2)Absatz 2Der Praxisanteil der Ausbildung hat mindestens 60% zu betragen.
  2. (3)Absatz 3Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung.
  3. (4)Absatz 4Die StiftungsteilnehmerInnen können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von 220 € erhalten. Die StiftungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.Die StiftungsteilnehmerInnen können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von 220 € erhalten. Die StiftungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,.
  4. (5)Absatz 5Die bescheidmäßige Anerkennung nach § 30 Abs. 1 BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.Die bescheidmäßige Anerkennung nach Paragraph 30, Absatz eins, BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2011
Paragraph 4,§ 4 JASG (1weggefallen) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß Paragraph 2, BAG sind, auf Grundlage des Paragraph 30, Absatz eins, BAG organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen Lehrberufenseit 01.01.2012 weggefallen. Die Lehrlingsstiftungen haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

  1. (2)Absatz 2Der Praxisanteil der Ausbildung hat mindestens 60% zu betragen.
  2. (3)Absatz 3Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung.
  3. (4)Absatz 4Die StiftungsteilnehmerInnen können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von 220 € erhalten. Die StiftungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.Die StiftungsteilnehmerInnen können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von 220 € erhalten. Die StiftungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,.
  4. (5)Absatz 5Die bescheidmäßige Anerkennung nach § 30 Abs. 1 BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.Die bescheidmäßige Anerkennung nach Paragraph 30, Absatz eins, BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

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