§ 5 JASG (weggefallen)

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 5,§ 5 JASG (1weggefallen) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Platzes in einem Lehrgang ist ein positiver Abschluß der 8seit 01.01.2012 weggefallen. oder 9. Schulstufe, eines Platzes in einer Lehrlingsstiftung, daß die Schulpflicht 1998 bzw. 1999 erfüllt wurde.

  1. (2)Absatz 2In beiden Fällen ist weiters erforderlich, daß der Teilnehmer (die Teilnehmerin)
    1. 1.Ziffer einsbeim Arbeitsmarktservice als lehrstellensuchend registriert ist und das Arbeitsmarktservice keine Möglichkeit der Unterbringung auf eine zumutbare Lehrstelle (Abs. 5) sieht oderbeim Arbeitsmarktservice als lehrstellensuchend registriert ist und das Arbeitsmarktservice keine Möglichkeit der Unterbringung auf eine zumutbare Lehrstelle (Absatz 5,) sieht oder
    2. 2.Ziffer 2mindestens fünf eigenständige und erfolglose Bewerbungen nachweist.
  2. (3)Absatz 3Die Zuweisung in die Maßnahme erfolgt durch das Arbeitsmarktservice.
  3. (4)Absatz 4Grundlage der Teilnahme ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Träger der Ausbildung und dem (der) Lehrstellensuchenden bzw. dessen (deren) gesetzlichen Vertreter(in).
  4. (5)Absatz 5Die TeilnehmerInnen sind vom Arbeitsmarktservice laufend in dem Sinn zu betreuen, daß gezielte Bemühungen zur Übernahme in ein betriebliches Lehrverhältnis gesetzt werden. Es ist anzustreben, daß am Ende jedes Lehrjahres zumindest ein Drittel der TeilnehmerInnen einer Lehrlingsstiftung eine Lehre in einem Betrieb aufgenommen hat.
  5. (6)Absatz 6Die Ablehnung einer zumutbaren Lehrstelle zieht den Verlust der Teilnahmeberechtigung nach sich. Zumutbar ist eine Lehrstelle, wenn sie sinngemäß den Zumutbarkeitserfordernissen des § 9 AlVG entspricht, im Rahmen der vom (von der) Jugendlichen bei der Beratung durch das Arbeitsmarktservice geäußerten Berufswünsche liegt und vom Wohnort des (der) Jugendlichen täglich erreichbar ist. Eine entsprechende Klausel ist in die Vereinbarung zwischen dem (der) Lehrstellensuchenden und dem Träger der Ausbildung aufzunehmen.Die Ablehnung einer zumutbaren Lehrstelle zieht den Verlust der Teilnahmeberechtigung nach sich. Zumutbar ist eine Lehrstelle, wenn sie sinngemäß den Zumutbarkeitserfordernissen des Paragraph 9, AlVG entspricht, im Rahmen der vom (von der) Jugendlichen bei der Beratung durch das Arbeitsmarktservice geäußerten Berufswünsche liegt und vom Wohnort des (der) Jugendlichen täglich erreichbar ist. Eine entsprechende Klausel ist in die Vereinbarung zwischen dem (der) Lehrstellensuchenden und dem Träger der Ausbildung aufzunehmen.
  6. (7)Absatz 7Für den Fall des Besuches einer internatsmäßig organisierten Berufsschule dürfen den TeilnehmerInnen daraus keine Kosten erwachsen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 22.07.1998 bis 31.12.2011
Paragraph 5,§ 5 JASG (1weggefallen) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Platzes in einem Lehrgang ist ein positiver Abschluß der 8seit 01.01.2012 weggefallen. oder 9. Schulstufe, eines Platzes in einer Lehrlingsstiftung, daß die Schulpflicht 1998 bzw. 1999 erfüllt wurde.

  1. (2)Absatz 2In beiden Fällen ist weiters erforderlich, daß der Teilnehmer (die Teilnehmerin)
    1. 1.Ziffer einsbeim Arbeitsmarktservice als lehrstellensuchend registriert ist und das Arbeitsmarktservice keine Möglichkeit der Unterbringung auf eine zumutbare Lehrstelle (Abs. 5) sieht oderbeim Arbeitsmarktservice als lehrstellensuchend registriert ist und das Arbeitsmarktservice keine Möglichkeit der Unterbringung auf eine zumutbare Lehrstelle (Absatz 5,) sieht oder
    2. 2.Ziffer 2mindestens fünf eigenständige und erfolglose Bewerbungen nachweist.
  2. (3)Absatz 3Die Zuweisung in die Maßnahme erfolgt durch das Arbeitsmarktservice.
  3. (4)Absatz 4Grundlage der Teilnahme ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Träger der Ausbildung und dem (der) Lehrstellensuchenden bzw. dessen (deren) gesetzlichen Vertreter(in).
  4. (5)Absatz 5Die TeilnehmerInnen sind vom Arbeitsmarktservice laufend in dem Sinn zu betreuen, daß gezielte Bemühungen zur Übernahme in ein betriebliches Lehrverhältnis gesetzt werden. Es ist anzustreben, daß am Ende jedes Lehrjahres zumindest ein Drittel der TeilnehmerInnen einer Lehrlingsstiftung eine Lehre in einem Betrieb aufgenommen hat.
  5. (6)Absatz 6Die Ablehnung einer zumutbaren Lehrstelle zieht den Verlust der Teilnahmeberechtigung nach sich. Zumutbar ist eine Lehrstelle, wenn sie sinngemäß den Zumutbarkeitserfordernissen des § 9 AlVG entspricht, im Rahmen der vom (von der) Jugendlichen bei der Beratung durch das Arbeitsmarktservice geäußerten Berufswünsche liegt und vom Wohnort des (der) Jugendlichen täglich erreichbar ist. Eine entsprechende Klausel ist in die Vereinbarung zwischen dem (der) Lehrstellensuchenden und dem Träger der Ausbildung aufzunehmen.Die Ablehnung einer zumutbaren Lehrstelle zieht den Verlust der Teilnahmeberechtigung nach sich. Zumutbar ist eine Lehrstelle, wenn sie sinngemäß den Zumutbarkeitserfordernissen des Paragraph 9, AlVG entspricht, im Rahmen der vom (von der) Jugendlichen bei der Beratung durch das Arbeitsmarktservice geäußerten Berufswünsche liegt und vom Wohnort des (der) Jugendlichen täglich erreichbar ist. Eine entsprechende Klausel ist in die Vereinbarung zwischen dem (der) Lehrstellensuchenden und dem Träger der Ausbildung aufzunehmen.
  6. (7)Absatz 7Für den Fall des Besuches einer internatsmäßig organisierten Berufsschule dürfen den TeilnehmerInnen daraus keine Kosten erwachsen.

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