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(2) Er hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) hat er unverzüglich dem Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen.
(3) Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.
(4) Alle in das Hypothekenregister eingetragenen Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders im Hypothekenregister gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt. Ferner ist die Löschung eines in das Hypothekenregister eingetragenen Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) vor dessen vollständiger Abwicklung nur mit Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Löschung ist dem Vertragspartner der Hypothekenbank unverzüglich mitzuteilen.
(2) Er hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) hat er unverzüglich dem Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen.
(3) Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.
(4) Alle in das Hypothekenregister eingetragenen Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders im Hypothekenregister gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt. Ferner ist die Löschung eines in das Hypothekenregister eingetragenen Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) vor dessen vollständiger Abwicklung nur mit Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Löschung ist dem Vertragspartner der Hypothekenbank unverzüglich mitzuteilen.