§ 29 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
§ 29 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.Paragraph 29,

Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens 5 Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Hinsichtlich der Bestellungserfordernisse, der Abberufungsgründe und des Vergütungsanspruchs ist § 76 Abs. 2, 3 erster Satz und 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Staatskommissärs der Treuhänder tritt. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens 5 Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Hinsichtlich der Bestellungserfordernisse, der Abberufungsgründe und des Vergütungsanspruchs ist Paragraph 76, Absatz 2,, 3 erster Satz und 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Staatskommissärs der Treuhänder tritt.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 01.06.2005 bis 07.07.2022
§ 29 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.Paragraph 29,

Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens 5 Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Hinsichtlich der Bestellungserfordernisse, der Abberufungsgründe und des Vergütungsanspruchs ist § 76 Abs. 2, 3 erster Satz und 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Staatskommissärs der Treuhänder tritt. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens 5 Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Hinsichtlich der Bestellungserfordernisse, der Abberufungsgründe und des Vergütungsanspruchs ist Paragraph 76, Absatz 2,, 3 erster Satz und 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Staatskommissärs der Treuhänder tritt.

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