§ 34a HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Hypothekenpfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden§ 34a HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Hypothekenregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem die Hypothekenbank die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 01.06.2005 bis 07.07.2022
(1) Auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Hypothekenpfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden§ 34a HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Hypothekenregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem die Hypothekenbank die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5.

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