§ 3 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
§. 3 HypBG (weggefallen) seit 01.04.2002 weggefallen.

Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht steht dem Reichswirtschaftsminister zu, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 13.11.1938 bis 31.03.2002
§. 3 HypBG (weggefallen) seit 01.04.2002 weggefallen.

Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht steht dem Reichswirtschaftsminister zu, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.

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