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(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß § 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreienseit 01.10.2017 weggefallen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß § 4 Z 2, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wenn
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(4) Die anerkannten Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung sind regelmäßig internen Evaluierungen zu unterziehen, welche am Ende jedes Jahres auf geeignete Weise – jedenfalls aber im Internet – zu veröffentlichen sind. Diese haben folgende Informationen zu enthalten:
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(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß § 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreienseit 01.10.2017 weggefallen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß § 4 Z 2, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wenn
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(4) Die anerkannten Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung sind regelmäßig internen Evaluierungen zu unterziehen, welche am Ende jedes Jahres auf geeignete Weise – jedenfalls aber im Internet – zu veröffentlichen sind. Diese haben folgende Informationen zu enthalten:
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