§ 6 HStudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
§ 6 HStudBerG (1weggefallen) Prüfungskandidatinnen und Püfungskandidaten, die über einen ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand

1.

ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß den §§ 22, 24 Abs. 2 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

2.

ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung gemäß den §§ 24, 25 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997,

3.

ein Externistenprüfungszeugnis gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,

4.

ein Berufsreifeprüfungszeugnis gemäß § 9a des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997,

5.

ein Zeugnis gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, oder

6.

ein Zeugnis gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz

vorweisen können, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in diesem Prüfungsgebiet auf Ansuchen zu befreien, soweit damit entsprechend den Prüfungsanforderungen und -methoden des § 5 sowie der Anlage 1 der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes erbracht wird.

(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß § 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreienseit 01.10.2017 weggefallen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß § 4 Z 2, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wenn

1.

der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist,

2.

die Vortragenden sowie die Prüferinnen und Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen und

3.

der Abschlussprüfung neben der Prüferin oder dem Prüfer eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule als Beisitzerin oder als Beisitzer beiwohnt und die Entscheidung über die Beurteilung im Einvernehmen erfolgt.

Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(4) Die anerkannten Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung sind regelmäßig internen Evaluierungen zu unterziehen, welche am Ende jedes Jahres auf geeignete Weise – jedenfalls aber im Internet – zu veröffentlichen sind. Diese haben folgende Informationen zu enthalten:

1.

Leitbild und Ziele,

2.

pädagogisches und didaktisches Konzept,

3.

Lehrprogramm,

4.

Evaluation der Lehre anhand von Fragebögen über die Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

5.

Informationen über die Auswahl und die Qualifikation des Lehrkörpers,

6.

Studienverlaufsanalyse und

7.

Qualitätsmanagementsystem.

Der Träger der Einrichtung der Erwachsenenbildung hat für die Erstellung und Veröffentlichung des Evaluierungsberichtes zu sorgen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.09.2017
§ 6 HStudBerG (1weggefallen) Prüfungskandidatinnen und Püfungskandidaten, die über einen ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand

1.

ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß den §§ 22, 24 Abs. 2 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

2.

ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung gemäß den §§ 24, 25 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997,

3.

ein Externistenprüfungszeugnis gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,

4.

ein Berufsreifeprüfungszeugnis gemäß § 9a des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997,

5.

ein Zeugnis gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, oder

6.

ein Zeugnis gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz

vorweisen können, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in diesem Prüfungsgebiet auf Ansuchen zu befreien, soweit damit entsprechend den Prüfungsanforderungen und -methoden des § 5 sowie der Anlage 1 der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes erbracht wird.

(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß § 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreienseit 01.10.2017 weggefallen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß § 4 Z 2, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wenn

1.

der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist,

2.

die Vortragenden sowie die Prüferinnen und Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen und

3.

der Abschlussprüfung neben der Prüferin oder dem Prüfer eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule als Beisitzerin oder als Beisitzer beiwohnt und die Entscheidung über die Beurteilung im Einvernehmen erfolgt.

Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(4) Die anerkannten Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung sind regelmäßig internen Evaluierungen zu unterziehen, welche am Ende jedes Jahres auf geeignete Weise – jedenfalls aber im Internet – zu veröffentlichen sind. Diese haben folgende Informationen zu enthalten:

1.

Leitbild und Ziele,

2.

pädagogisches und didaktisches Konzept,

3.

Lehrprogramm,

4.

Evaluation der Lehre anhand von Fragebögen über die Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

5.

Informationen über die Auswahl und die Qualifikation des Lehrkörpers,

6.

Studienverlaufsanalyse und

7.

Qualitätsmanagementsystem.

Der Träger der Einrichtung der Erwachsenenbildung hat für die Erstellung und Veröffentlichung des Evaluierungsberichtes zu sorgen.

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