§ 6 HStudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPrüfungskandidatinnen und Püfungskandidaten, die über einen ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand
    1. 1.Ziffer einsein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß den §§ 22, 24 Abs. 2 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß den Paragraphen 22,, 24 Absatz 2 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
    2. 2.Ziffer 2ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung gemäß den §§ 24, 25 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997,ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung gemäß den Paragraphen 24,, 25 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,,
    3. 3.Ziffer 3ein Externistenprüfungszeugnis gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,ein Externistenprüfungszeugnis gemäß Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4ein Berufsreifeprüfungszeugnis gemäß § 9a des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997,ein Berufsreifeprüfungszeugnis gemäß Paragraph 9 a, des Berufsreifeprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,,
    5. 5.Ziffer 5ein Zeugnis gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, oderein Zeugnis gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, oder
    6. 6.Ziffer 6ein Zeugnis gemäß § 9 Abs. 1 erster Satzein Zeugnis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz
    vorweisen können, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in diesem Prüfungsgebiet auf Ansuchen zu befreien, soweit damit entsprechend den Prüfungsanforderungen und -methoden des § 5 sowie der Anlage 1 der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes erbracht wird.vorweisen können, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in diesem Prüfungsgebiet auf Ansuchen zu befreien, soweit damit entsprechend den Prüfungsanforderungen und -methoden des Paragraph 5, sowie der Anlage 1 der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes erbracht wird.
  2. (2)Absatz 2Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß § 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, auf Ansuchen zu befreien.
  3. (3)Absatz 3Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß § 4 Z 2, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wennDie erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist,
    2. 2.Ziffer 2die Vortragenden sowie die Prüferinnen und Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen und
    3. 3.Ziffer 3der Abschlussprüfung neben der Prüferin oder dem Prüfer eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule als Beisitzerin oder als Beisitzer beiwohnt und die Entscheidung über die Beurteilung im Einvernehmen erfolgt.
    Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Die anerkannten Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung sind regelmäßig internen Evaluierungen zu unterziehen, welche am Ende jedes Jahres auf geeignete Weise – jedenfalls aber im Internet – zu veröffentlichen sind. Diese haben folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsLeitbild und Ziele,
    2. 2.Ziffer 2pädagogisches und didaktisches Konzept,
    3. 3.Ziffer 3Lehrprogramm,
    4. 4.Ziffer 4Evaluation der Lehre anhand von Fragebögen über die Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
    5. 5.Ziffer 5Informationen über die Auswahl und die Qualifikation des Lehrkörpers,
    6. 6.Ziffer 6Studienverlaufsanalyse und
    7. 7.Ziffer 7Qualitätsmanagementsystem.
    Der Träger der Einrichtung der Erwachsenenbildung hat für die Erstellung und Veröffentlichung des Evaluierungsberichtes zu sorgen.
§ 6 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsPrüfungskandidatinnen und Püfungskandidaten, die über einen ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand
    1. 1.Ziffer einsein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß den §§ 22, 24 Abs. 2 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß den Paragraphen 22,, 24 Absatz 2 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
    2. 2.Ziffer 2ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung gemäß den §§ 24, 25 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997,ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung gemäß den Paragraphen 24,, 25 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,,
    3. 3.Ziffer 3ein Externistenprüfungszeugnis gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,ein Externistenprüfungszeugnis gemäß Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4ein Berufsreifeprüfungszeugnis gemäß § 9a des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997,ein Berufsreifeprüfungszeugnis gemäß Paragraph 9 a, des Berufsreifeprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,,
    5. 5.Ziffer 5ein Zeugnis gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, oderein Zeugnis gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, oder
    6. 6.Ziffer 6ein Zeugnis gemäß § 9 Abs. 1 erster Satzein Zeugnis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz
    vorweisen können, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in diesem Prüfungsgebiet auf Ansuchen zu befreien, soweit damit entsprechend den Prüfungsanforderungen und -methoden des § 5 sowie der Anlage 1 der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes erbracht wird.vorweisen können, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in diesem Prüfungsgebiet auf Ansuchen zu befreien, soweit damit entsprechend den Prüfungsanforderungen und -methoden des Paragraph 5, sowie der Anlage 1 der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes erbracht wird.
  2. (2)Absatz 2Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß § 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, auf Ansuchen zu befreien.
  3. (3)Absatz 3Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß § 4 Z 2, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wennDie erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist,
    2. 2.Ziffer 2die Vortragenden sowie die Prüferinnen und Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen und
    3. 3.Ziffer 3der Abschlussprüfung neben der Prüferin oder dem Prüfer eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule als Beisitzerin oder als Beisitzer beiwohnt und die Entscheidung über die Beurteilung im Einvernehmen erfolgt.
    Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Die anerkannten Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung sind regelmäßig internen Evaluierungen zu unterziehen, welche am Ende jedes Jahres auf geeignete Weise – jedenfalls aber im Internet – zu veröffentlichen sind. Diese haben folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsLeitbild und Ziele,
    2. 2.Ziffer 2pädagogisches und didaktisches Konzept,
    3. 3.Ziffer 3Lehrprogramm,
    4. 4.Ziffer 4Evaluation der Lehre anhand von Fragebögen über die Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
    5. 5.Ziffer 5Informationen über die Auswahl und die Qualifikation des Lehrkörpers,
    6. 6.Ziffer 6Studienverlaufsanalyse und
    7. 7.Ziffer 7Qualitätsmanagementsystem.
    Der Träger der Einrichtung der Erwachsenenbildung hat für die Erstellung und Veröffentlichung des Evaluierungsberichtes zu sorgen.
§ 6 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

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