§ 4 FdbV (weggefallen)

Firmenbuchdatenbankverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999
§ 4 FdbV (1weggefallen) Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn des § 76c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998seit 01.04.2011 weggefallen. Inhaber des Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinn des § 76d des Urheberrechtsgesetzes ist der Bund.

(2) Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach §§ 34 ff FBG berechtigt über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.

Stand vor dem 31.03.2011

In Kraft vom 01.05.2001 bis 31.03.2011
§ 4 FdbV (1weggefallen) Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn des § 76c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998seit 01.04.2011 weggefallen. Inhaber des Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinn des § 76d des Urheberrechtsgesetzes ist der Bund.

(2) Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach §§ 34 ff FBG berechtigt über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.

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