§ 1 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes der Genehmigung der FMA.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

    Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die Genehmigung der FMA erforderlich.

§ 1 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 01.04.2002 bis 07.07.2022
  1. (1)Absatz einsAktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes der Genehmigung der FMA.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

    Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die Genehmigung der FMA erforderlich.

§ 1 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.

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