§ 10 HStudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
§ 10 HStudBerG (1weggefallen) Nicht bestandene Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung dürfen zwei Mal wiederholt werdenseit 01.10.2017 weggefallen. Bei der Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Prüfungsgebietes ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(2) Wiederholungen von Studienberechtigungsprüfungen (von Teilprüfungen) können nur über den Lehrstoff des geltenden Lehrplans oder eines Lehrplans abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Wiederholung außer Kraft getreten ist.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
§ 10 HStudBerG (1weggefallen) Nicht bestandene Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung dürfen zwei Mal wiederholt werdenseit 01.10.2017 weggefallen. Bei der Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Prüfungsgebietes ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(2) Wiederholungen von Studienberechtigungsprüfungen (von Teilprüfungen) können nur über den Lehrstoff des geltenden Lehrplans oder eines Lehrplans abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Wiederholung außer Kraft getreten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten