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(1a) Hypotheken und Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG§ 6 HypBG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Hypothekenbank ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Hypothekenbank gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenseit 07.07.2022 weggefallen. Das Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert ausgewiesen wird.
(2) Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
(3) Hat die Bank eine Liegenschaft zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr an der Liegenschaft zustehenden Hypothek erworben, so darf sie die Liegenschaft an Stelle der Hypothek als Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwenden, jedoch höchstens mit der Hälfte des Betrages, mit dem die Hypothek vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.
(4) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Hypothekenbank die fehlende Hypothekendeckung
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(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Hypothekenregister eingetragenen Werte (§ 22 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.
(1a) Hypotheken und Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG§ 6 HypBG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Hypothekenbank ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Hypothekenbank gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenseit 07.07.2022 weggefallen. Das Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert ausgewiesen wird.
(2) Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
(3) Hat die Bank eine Liegenschaft zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr an der Liegenschaft zustehenden Hypothek erworben, so darf sie die Liegenschaft an Stelle der Hypothek als Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwenden, jedoch höchstens mit der Hälfte des Betrages, mit dem die Hypothek vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.
(4) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Hypothekenbank die fehlende Hypothekendeckung
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(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Hypothekenregister eingetragenen Werte (§ 22 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.