§ 6 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen Hypothekenpfandbriefen und bei Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Hypothekenpfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Hypothekenbank kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Hypothekenpfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss.

(1a) Hypotheken und Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG§ 6 HypBG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Hypothekenbank ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Hypothekenbank gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenseit 07.07.2022 weggefallen. Das Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert ausgewiesen wird.

(2) Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.

(3) Hat die Bank eine Liegenschaft zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr an der Liegenschaft zustehenden Hypothek erworben, so darf sie die Liegenschaft an Stelle der Hypothek als Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwenden, jedoch höchstens mit der Hälfte des Betrages, mit dem die Hypothek vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.

(4) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Hypothekenbank die fehlende Hypothekendeckung

1.

durch Schuldverschreibungen einer der in § 41 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,

2.

durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder

3.

durch Geld

zu ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 41 Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen.

(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Hypothekenregister eingetragenen Werte (§ 22 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 01.06.2005 bis 07.07.2022
(1) Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen Hypothekenpfandbriefen und bei Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Hypothekenpfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Hypothekenbank kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Hypothekenpfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss.

(1a) Hypotheken und Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG§ 6 HypBG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Hypothekenbank ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Hypothekenbank gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenseit 07.07.2022 weggefallen. Das Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert ausgewiesen wird.

(2) Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.

(3) Hat die Bank eine Liegenschaft zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr an der Liegenschaft zustehenden Hypothek erworben, so darf sie die Liegenschaft an Stelle der Hypothek als Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwenden, jedoch höchstens mit der Hälfte des Betrages, mit dem die Hypothek vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.

(4) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Hypothekenbank die fehlende Hypothekendeckung

1.

durch Schuldverschreibungen einer der in § 41 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,

2.

durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder

3.

durch Geld

zu ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 41 Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen.

(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Hypothekenregister eingetragenen Werte (§ 22 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.

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