§ 1 FdbV (weggefallen)

Firmenbuchdatenbankverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfragen) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
  1. (2)Absatz 2Für Abfragen durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Hälfte der gemäß Abs. 1 jeweils anfallenden Gebühr zu entrichten.
§ 1 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2011

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.03.2011
  1. (1)Absatz einsFür Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfragen) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
  1. (2)Absatz 2Für Abfragen durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Hälfte der gemäß Abs. 1 jeweils anfallenden Gebühr zu entrichten.
§ 1 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen.

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