§ 3 FdbV (weggefallen)

Firmenbuchdatenbankverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gerichtsgebühr für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen) beträgt 0,90 Euro je Rechtsträger zuzüglich einer Grundgebühr von 725 Euro je Sammelabfrage.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrags berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung auf das in § 2 genannte Konto vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.
§ 3 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2011

In Kraft vom 01.08.2003 bis 31.03.2011
  1. (1)Absatz einsDie Gerichtsgebühr für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen) beträgt 0,90 Euro je Rechtsträger zuzüglich einer Grundgebühr von 725 Euro je Sammelabfrage.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrags berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung auf das in § 2 genannte Konto vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.
§ 3 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen.

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