Art. 1 § 6 IBSG (weggefallen)

Interbankmarktstärkungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Art. 1 § 6.

Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz IBSG (GGG 1984weggefallen), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit seit 01.01.2011 weggefallen. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz (GGG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gebühren befreit.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 27.10.2008 bis 31.12.2010
Art. 1 § 6.

Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz IBSG (GGG 1984weggefallen), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit seit 01.01.2011 weggefallen. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz (GGG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gebühren befreit.

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