§ 6 ArtHG (weggefallen)

Artenhandelsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 6 ArtHG (1weggefallen) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nrseit 01.01.2010 weggefallen. 338/97 erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein,- Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzulegen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.

(3) Diese Verordnung hat insbesondere im Sinne des Art. 36 der Durchführungsverordnung Vorschriften zu enthalten über

1.

die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,

2.

die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung sowie

3.

den Ort der Plazierung des Kennzeichens.

(4) Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.

(5) Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verläßlich sind und deren Unbefangenheit außer Zweifel steht, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.

(6) Über die Durchführung der Kennzeichnung, außer im Fall der Fotodokumentation, hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung durchführenden Person zu bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2006)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 08.03.2006 bis 31.12.2009
§ 6 ArtHG (1weggefallen) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nrseit 01.01.2010 weggefallen. 338/97 erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein,- Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzulegen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.

(3) Diese Verordnung hat insbesondere im Sinne des Art. 36 der Durchführungsverordnung Vorschriften zu enthalten über

1.

die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,

2.

die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung sowie

3.

den Ort der Plazierung des Kennzeichens.

(4) Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.

(5) Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verläßlich sind und deren Unbefangenheit außer Zweifel steht, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.

(6) Über die Durchführung der Kennzeichnung, außer im Fall der Fotodokumentation, hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung durchführenden Person zu bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2006)

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