§ 20 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999
§. 20 HypBG (weggefallen) seit 01.06.2005 weggefallen.

Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Falle in Folge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich zu machen.

Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapitale berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.

Die Vorschrift des Abs. 2 Halbsatz 2 findet bei Darlehen, die aus Mitteln der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt stammen, keine Anwendung.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 13.11.1938 bis 31.05.2005
§. 20 HypBG (weggefallen) seit 01.06.2005 weggefallen.

Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Falle in Folge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich zu machen.

Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapitale berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.

Die Vorschrift des Abs. 2 Halbsatz 2 findet bei Darlehen, die aus Mitteln der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt stammen, keine Anwendung.

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