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Gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben für Lehramts-Diplomstudien an Akademien gelten als Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben für Lehramts-Diplomstudien an Akademien gelten als Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben für Lehramts-Diplomstudien an Akademien gelten als Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben für Lehramts-Diplomstudien an Akademien gelten als Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben im Sinne dieses Bundesgesetzes.