§ 9 JASG (weggefallen)

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen

§ 9 JASG. (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz gilt nur für Maßnahmen, die vor dem Ablauf des 31seit 01.01.2012 weggefallen. Dezember 2008 beginnen oder vor diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 8 fortsetzen.

(2) Für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 noch laufende Maßnahmen gilt, dass sich die Höhe der besonderen Beihilfe für LehrgangsteilnehmerInnen gemäß § 3 Abs. 5 ab 1. September 2008 nach der Höhe der vergleichbaren Teilnehmern während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen richtet.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.2011
Übergangsbestimmungen

§ 9 JASG. (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz gilt nur für Maßnahmen, die vor dem Ablauf des 31seit 01.01.2012 weggefallen. Dezember 2008 beginnen oder vor diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 8 fortsetzen.

(2) Für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 noch laufende Maßnahmen gilt, dass sich die Höhe der besonderen Beihilfe für LehrgangsteilnehmerInnen gemäß § 3 Abs. 5 ab 1. September 2008 nach der Höhe der vergleichbaren Teilnehmern während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen richtet.

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