§ 3 ArtHG (weggefallen)

Artenhandelsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 3 ArtHG (1weggefallen) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Artseit 01.01.2010 weggefallen. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.

(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 08.03.2006 bis 31.12.2009
§ 3 ArtHG (1weggefallen) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Artseit 01.01.2010 weggefallen. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.

(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.

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