§ 40 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 40 HypBG (1weggefallen) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 37 bis 39 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildetseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 37 bis 39 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.06.2005 bis 02.01.2018
§ 40 HypBG (1weggefallen) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 37 bis 39 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildetseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 37 bis 39 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

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