§ 12 EU-VStVG Voraussetzungen

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

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