§ 2 FdbV (weggefallen)

Firmenbuchdatenbankverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999
§ 2 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen. Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich auf das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ und der Kontonummer 5.460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse gutzuschreiben.

Stand vor dem 31.03.2011

In Kraft vom 01.08.1999 bis 31.03.2011
§ 2 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen. Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich auf das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ und der Kontonummer 5.460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse gutzuschreiben.

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