§ 13 HStudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
Den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern gemäß § 7§ 13 HStudBerG, den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gemäß § 11 sowie den fachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für „sonstige Externistenprüfungen“ im höheren Schulwesen vorgesehenen Abgeltung (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
Den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern gemäß § 7§ 13 HStudBerG, den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gemäß § 11 sowie den fachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für „sonstige Externistenprüfungen“ im höheren Schulwesen vorgesehenen Abgeltung (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

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