§ 13 JournG

Journalistengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 13.

Insoweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure unberührt.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 29.02.1920 bis 31.08.1999

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 13.

Insoweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure unberührt.

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