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§ 6 JASG. (1weggefallen) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestrittenseit 01.01.2012 weggefallen.
(2) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.
(3) Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.
(4) Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.
(5) Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (§ 3) und diesen vorgelagerten Maßnahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (§ 4) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.
(6) Der Aufwand gemäß Abs. 5 ist überdies aus den bis zu 300 Millionen Schilling, die dem Bund für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, übertragen werden, zu bestreiten.
(7) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach den Abs. 5 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bund übertragene Mittel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bereitstellt.
(8) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach Abs. 7 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Mittel nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 bereitstellt.
§ 6 JASG. (1weggefallen) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestrittenseit 01.01.2012 weggefallen.
(2) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.
(3) Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.
(4) Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.
(5) Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (§ 3) und diesen vorgelagerten Maßnahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (§ 4) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.
(6) Der Aufwand gemäß Abs. 5 ist überdies aus den bis zu 300 Millionen Schilling, die dem Bund für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, übertragen werden, zu bestreiten.
(7) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach den Abs. 5 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bund übertragene Mittel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bereitstellt.
(8) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach Abs. 7 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Mittel nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 bereitstellt.