§ 6 JASG (weggefallen)

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 6,§ 6 JASG (1weggefallen) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestrittenseit 01.01.2012 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (Paragraph 3,) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.
  2. (3)Absatz 3Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (Paragraph 4,) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.
  3. (4)Absatz 4Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.
  4. (5)Absatz 5Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (§ 3) und diesen vorgelagerten Maßnahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (§ 4) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (Paragraph 3,) und diesen vorgelagerten Maßnahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (Paragraph 4,) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera j, des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.
  5. (6)Absatz 6Der Aufwand gemäß Abs. 5 ist überdies aus den bis zu 300 Millionen Schilling, die dem Bund für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, übertragen werden, zu bestreiten.Der Aufwand gemäß Absatz 5, ist überdies aus den bis zu 300 Millionen Schilling, die dem Bund für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, übertragen werden, zu bestreiten.
  6. (7)Absatz 7Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach den Abs. 5 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bund übertragene Mittel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bereitstellt.Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (Paragraph 3,) kann nach Erschöpfung der nach den Absatz 5 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bund übertragene Mittel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bereitstellt.
  7. (8)Absatz 8Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach Abs. 7 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Mittel nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 bereitstellt.Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (Paragraph 3,) kann nach Erschöpfung der nach Absatz 7, zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Mittel nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002, bereitstellt.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 09.10.2002 bis 31.12.2011
Paragraph 6,§ 6 JASG (1weggefallen) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestrittenseit 01.01.2012 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (Paragraph 3,) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.
  2. (3)Absatz 3Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (Paragraph 4,) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.
  3. (4)Absatz 4Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.
  4. (5)Absatz 5Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (§ 3) und diesen vorgelagerten Maßnahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (§ 4) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (Paragraph 3,) und diesen vorgelagerten Maßnahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (Paragraph 4,) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera j, des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.
  5. (6)Absatz 6Der Aufwand gemäß Abs. 5 ist überdies aus den bis zu 300 Millionen Schilling, die dem Bund für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, übertragen werden, zu bestreiten.Der Aufwand gemäß Absatz 5, ist überdies aus den bis zu 300 Millionen Schilling, die dem Bund für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, übertragen werden, zu bestreiten.
  6. (7)Absatz 7Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach den Abs. 5 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bund übertragene Mittel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bereitstellt.Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (Paragraph 3,) kann nach Erschöpfung der nach den Absatz 5 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bund übertragene Mittel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bereitstellt.
  7. (8)Absatz 8Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach Abs. 7 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Mittel nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 bereitstellt.Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (Paragraph 3,) kann nach Erschöpfung der nach Absatz 7, zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Mittel nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002, bereitstellt.

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