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(1) Der Gesamtvertrag gilt, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Verträge, die zwischen den ständigen freien Mitarbeitern im Sinne des § 16 und dem Medienunternehmen (Mediendienst) abgeschlossen werden.
(2) Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnen seine Rechtswirkungen mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag.
(3) Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages treten auch für nichtvertragsangehörige ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 ein, die von einem vertragsangehörigen Medienunternehmen (Mediendienst) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur solange, als für diese ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 nicht ein anderer Gesamtvertrag abgeschlossen wird.
(1) Der Gesamtvertrag gilt, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Verträge, die zwischen den ständigen freien Mitarbeitern im Sinne des § 16 und dem Medienunternehmen (Mediendienst) abgeschlossen werden.
(2) Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnen seine Rechtswirkungen mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag.
(3) Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages treten auch für nichtvertragsangehörige ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 ein, die von einem vertragsangehörigen Medienunternehmen (Mediendienst) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur solange, als für diese ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 nicht ein anderer Gesamtvertrag abgeschlossen wird.