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Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EGweggefallen) Nrseit 01.01.2010 weggefallen. 338/97 und der Durchführungsverordnung erfaßt sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.
Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EGweggefallen) Nrseit 01.01.2010 weggefallen. 338/97 und der Durchführungsverordnung erfaßt sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.