§ 15 JournG

Journalistengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.02.1920 bis 31.12.9999

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse der Redakteure Anwendung.

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