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Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht mit ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
(3) Die FMA kann die Kreditinstitute von der Verpflichtung befreien, Bekanntmachungen im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` nach Maßgabe der Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu erlassen, wenn sichergestellt ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweitig im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` bekannt gemacht werden.
Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht mit ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
(3) Die FMA kann die Kreditinstitute von der Verpflichtung befreien, Bekanntmachungen im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` nach Maßgabe der Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu erlassen, wenn sichergestellt ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweitig im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` bekannt gemacht werden.