§ 36 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999
§. 36.

Treuhänder, die zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger handeln, sind nach § 153 StGB§ 36 HypBG zu bestrafen(weggefallen) seit 01.06.2005 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.05.2005
§. 36.

Treuhänder, die zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger handeln, sind nach § 153 StGB§ 36 HypBG zu bestrafen(weggefallen) seit 01.06.2005 weggefallen.

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