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(2) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, die Befugnis zur Abfrage des Grenzkatasters nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und die Entrichtung der Gebühren für die Grundbuchsabfrage und für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 1 berechtigen über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.
(2) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, die Befugnis zur Abfrage des Grenzkatasters nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und die Entrichtung der Gebühren für die Grundbuchsabfrage und für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 1 berechtigen über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.