§ 2 GDBV (weggefallen)

Grundstücksdatenbankverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2009 bis 31.12.9999
§ 2 GDBV. (1weggefallen) Die Grundstücksdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinne des § 76c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998seit 28.02.2009 weggefallen. Inhaber des Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinne des § 76d des Urheberrechtsgesetzes ist der Bund.

(2) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, die Befugnis zur Abfrage des Grenzkatasters nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und die Entrichtung der Gebühren für die Grundbuchsabfrage und für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 1 berechtigen über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.

Stand vor dem 27.02.2009

In Kraft vom 01.07.1999 bis 27.02.2009
§ 2 GDBV. (1weggefallen) Die Grundstücksdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinne des § 76c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998seit 28.02.2009 weggefallen. Inhaber des Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinne des § 76d des Urheberrechtsgesetzes ist der Bund.

(2) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, die Befugnis zur Abfrage des Grenzkatasters nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und die Entrichtung der Gebühren für die Grundbuchsabfrage und für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 1 berechtigen über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.

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