§ 9 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
Hypothekenpfandbriefe dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Hypothekenbank erforderlich ist§ 9 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen. Der Anteil des Nennwerts der neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe betragen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Hypothekenpfandbriefe, bei welchen das Recht der Hypothekenbank zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 10.06.2005 bis 07.07.2022
Hypothekenpfandbriefe dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Hypothekenbank erforderlich ist§ 9 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen. Der Anteil des Nennwerts der neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe betragen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Hypothekenpfandbriefe, bei welchen das Recht der Hypothekenbank zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.

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