Art. 1 § 7 IBSG (weggefallen)

Interbankmarktstärkungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegenArt. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen1 § 7 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 27.10.2008 bis 31.12.2010
Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegenArt. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen1 § 7 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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