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(2) Über jede Teilprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das jedenfalls den Namen der Prüferin oder des Prüfers bzw. im Falle der zweiten Wiederholung die Prüfungskommission, die Daten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und die Beurteilung zu enthalten hat.
(2) Über jede Teilprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das jedenfalls den Namen der Prüferin oder des Prüfers bzw. im Falle der zweiten Wiederholung die Prüfungskommission, die Daten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und die Beurteilung zu enthalten hat.