§ 37 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso wird bestraft, wer
    1. 1.Ziffer einsfür eine Hypothekenbank wissentlich über einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder
    2. 2.Ziffer 2es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.es entgegen Paragraph 31, Absatz 2, Satz 2 unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.
§ 37 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 31.03.2006 bis 07.07.2022
  1. (1)Absatz einsWer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso wird bestraft, wer
    1. 1.Ziffer einsfür eine Hypothekenbank wissentlich über einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder
    2. 2.Ziffer 2es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.es entgegen Paragraph 31, Absatz 2, Satz 2 unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.
§ 37 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten