§ 12 ArtHG (weggefallen)

Artenhandelsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Durchführungsverordnung und des Übereinkommens ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Vollzugsbehörde im Sinne des Art. römisch IX des Übereinkommens und Artikel 13, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  3. (3)Absatz 3Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. römisch IX des Übereinkommens und Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.
  4. (4)Absatz 4Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind bei der Vollzugsbehörde unter Verwendung der Formulare gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung einzubringen.Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind bei der Vollzugsbehörde unter Verwendung der Formulare gemäß Artikel 2, der Durchführungsverordnung einzubringen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 4 dieses Bundesgesetzes,des Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,des Artikel 12, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
    3. 3.Ziffer 3der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und,der Artikel 12,, 14 und 19 Absatz eins und 2 der Durchführungsverordnung und,
    4. 4.Ziffer 4soweit gemäß den in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist,soweit gemäß den in Paragraph eins, genannten Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist,
    betraut. Die Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken.betraut. Die Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen des Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken.
  6. (6)Absatz 6Mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundeskanzler, mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. g leg. cit. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.Mit der Vollziehung von Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundeskanzler, mit der Vollziehung von Artikel 8, Absatz 3, Litera g, leg. cit. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
  7. (7)Absatz 7Mit der Vollziehung von § 5 und § 7 dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches betraut.Mit der Vollziehung von Paragraph 5 und Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches betraut.
  8. (8)Absatz 8Mit der Vollziehung des § 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 8, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
  9. (9)Absatz 9Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Einvernehmen herzustellen mit
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unddem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Artikel 12, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und
    2. 2.Ziffer 2dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung.dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Vollziehung von Artikel 7, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Artikel 30, der Durchführungsverordnung.
§ 12 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 08.03.2006 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Durchführungsverordnung und des Übereinkommens ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Vollzugsbehörde im Sinne des Art. römisch IX des Übereinkommens und Artikel 13, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  3. (3)Absatz 3Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. römisch IX des Übereinkommens und Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.
  4. (4)Absatz 4Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind bei der Vollzugsbehörde unter Verwendung der Formulare gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung einzubringen.Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind bei der Vollzugsbehörde unter Verwendung der Formulare gemäß Artikel 2, der Durchführungsverordnung einzubringen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 4 dieses Bundesgesetzes,des Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,des Artikel 12, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
    3. 3.Ziffer 3der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und,der Artikel 12,, 14 und 19 Absatz eins und 2 der Durchführungsverordnung und,
    4. 4.Ziffer 4soweit gemäß den in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist,soweit gemäß den in Paragraph eins, genannten Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist,
    betraut. Die Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken.betraut. Die Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen des Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken.
  6. (6)Absatz 6Mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundeskanzler, mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. g leg. cit. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.Mit der Vollziehung von Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundeskanzler, mit der Vollziehung von Artikel 8, Absatz 3, Litera g, leg. cit. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
  7. (7)Absatz 7Mit der Vollziehung von § 5 und § 7 dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches betraut.Mit der Vollziehung von Paragraph 5 und Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches betraut.
  8. (8)Absatz 8Mit der Vollziehung des § 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 8, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
  9. (9)Absatz 9Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Einvernehmen herzustellen mit
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unddem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Artikel 12, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und
    2. 2.Ziffer 2dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung.dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Vollziehung von Artikel 7, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Artikel 30, der Durchführungsverordnung.
§ 12 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

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