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Soweit nach § 1 AbsArt. 1 Z 1 Ansprüche der Gesellschaft gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung§ 5 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.
Soweit nach § 1 AbsArt. 1 Z 1 Ansprüche der Gesellschaft gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung§ 5 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.