Art. 1 § 5 IBSG (weggefallen)

Interbankmarktstärkungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Soweit nach § 1 AbsArt. 1 Z 1 Ansprüche der Gesellschaft gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung§ 5 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 27.10.2008 bis 31.12.2010
Soweit nach § 1 AbsArt. 1 Z 1 Ansprüche der Gesellschaft gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung§ 5 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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