§ 5 ArtHG (weggefallen)

Artenhandelsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 5 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.Paragraph 5,

Der Halter eines Exemplars, das

  1. 1.Ziffer einsvor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurde oder
  2. 2.Ziffer 2in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde oder
  3. 3.Ziffer 3für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke bestimmt ist, die der Erhaltung der Art dienen,
hat diese Tatsache auf Verlangen einer zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 08.03.2006 bis 31.12.2009
§ 5 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.Paragraph 5,

Der Halter eines Exemplars, das

  1. 1.Ziffer einsvor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurde oder
  2. 2.Ziffer 2in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde oder
  3. 3.Ziffer 3für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke bestimmt ist, die der Erhaltung der Art dienen,
hat diese Tatsache auf Verlangen einer zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen.

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