§ 8 ArtHG (weggefallen)

Artenhandelsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 8 ArtHG (1weggefallen) Wer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Artseit 01.01.2010 weggefallen. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art. 1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder

2. entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag

ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Abs. 1 genannten Tiere oder Pflanzen

1.

kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,

2.

zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder

3.

verkauft oder zu verkaufen anbietet.

(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 08.03.2006 bis 31.12.2009
§ 8 ArtHG (1weggefallen) Wer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Artseit 01.01.2010 weggefallen. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art. 1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder

2. entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag

ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Abs. 1 genannten Tiere oder Pflanzen

1.

kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,

2.

zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder

3.

verkauft oder zu verkaufen anbietet.

(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.

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