§ 8 ArtHG (weggefallen)

Artenhandelsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art. 1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97Wer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Artikel eins, ohne die nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
  1. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Abs. 1 genannten Tiere oder PflanzenEbenso ist zu bestrafen, wer entgegen Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Absatz eins, genannten Tiere oder Pflanzen
    1. 1.Ziffer einskauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,
    2. 2.Ziffer 2zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder
    3. 3.Ziffer 3verkauft oder zu verkaufen anbietet.
  2. (3)Absatz 3Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach Paragraph 11, zu übergeben.
  3. (4)Absatz 4Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Absatz eins und Absatz 2, die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist Paragraph 197, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, sinngemäß anzuwenden.
§ 8 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 08.03.2006 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsWer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art. 1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97Wer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Artikel eins, ohne die nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
  1. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Abs. 1 genannten Tiere oder PflanzenEbenso ist zu bestrafen, wer entgegen Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Absatz eins, genannten Tiere oder Pflanzen
    1. 1.Ziffer einskauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,
    2. 2.Ziffer 2zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder
    3. 3.Ziffer 3verkauft oder zu verkaufen anbietet.
  2. (3)Absatz 3Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach Paragraph 11, zu übergeben.
  3. (4)Absatz 4Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Absatz eins und Absatz 2, die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist Paragraph 197, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, sinngemäß anzuwenden.
§ 8 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

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