§ 2 JournG

Journalistengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.02.1920 bis 31.12.9999

(1) Jedem Redakteur ist am Tage seines Dienstantrittes eine schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzuhändigen.

(2) Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:

1.

die möglichst genaue Bezeichnung des Arbeitsgebietes (Ressort), in dem sich der Redakteur zu betätigen hat;

2.

die Höhe der festen Bezüge sowie des Honorars für besondere Leistungen und die Vereinbarungen über die Vergütung für Dienstauslagen;

3.

den Verhältnissatz, in dem sich die festen Bezüge bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens fünf zu fünf Jahren bis zum sechzigsten Lebensjahr erhöhen;

4.

die Dauer des jährlichen Urlaubes,

5.

die Dauer der Kündigungsfrist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.02.1920 bis 31.12.9999

(1) Jedem Redakteur ist am Tage seines Dienstantrittes eine schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzuhändigen.

(2) Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:

1.

die möglichst genaue Bezeichnung des Arbeitsgebietes (Ressort), in dem sich der Redakteur zu betätigen hat;

2.

die Höhe der festen Bezüge sowie des Honorars für besondere Leistungen und die Vereinbarungen über die Vergütung für Dienstauslagen;

3.

den Verhältnissatz, in dem sich die festen Bezüge bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens fünf zu fünf Jahren bis zum sechzigsten Lebensjahr erhöhen;

4.

die Dauer des jährlichen Urlaubes,

5.

die Dauer der Kündigungsfrist.

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