§ 4 IKVO Kostenbestimmung

Investitionskostenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

Kostenbestimmung

 

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.

(2) Übersteigt die Summe der auf Grund von Abs. 1 zu ersetzenden Kosten aller Betreiber 17 Millionen Euro exklusive Umsatzsteuer, so ist nur dieser Betrag zu ersetzen, wobei die Ersatzansprüche der einzelnen Betreiber im Verhältnis der nach Abs. 1 ermittelten Kosten festzulegen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

Kostenbestimmung

 

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.

(2) Übersteigt die Summe der auf Grund von Abs. 1 zu ersetzenden Kosten aller Betreiber 17 Millionen Euro exklusive Umsatzsteuer, so ist nur dieser Betrag zu ersetzen, wobei die Ersatzansprüche der einzelnen Betreiber im Verhältnis der nach Abs. 1 ermittelten Kosten festzulegen sind.

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