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(2) Die Gesellschaft nach AbsArt. 1 hat allen Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 BankwesengesetzIBSG (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und inländischen Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, nach gleichen Grundsätzen zur Inanspruchnahme von Leistungen offen zu stehen. Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung ihrer Geschäfte eines anderen Kreditinstitutes, das über die erforderlichen Konzessionen nach § 1 Abs. 1 BWG verfügt, bedienen.
(3weggefallen) Die Gesellschaft nach Absseit 01.01.2011 weggefallen. 1 erbringt ihre Leistungen gegen marktkonformes Entgelt und Ausleihzinsen, welches auch das von ihr gegenüber dem Bund zu leistende Haftungsentgelt berücksichtigt. Sicherheiten können vereinbart werden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien für von anderen Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zu übernehmen. Dabei sind die Bestimmungen für eine Haftungsübernahme nach § 2 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, anzuwenden.
(5) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.
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(2) Die Gesellschaft nach AbsArt. 1 hat allen Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 BankwesengesetzIBSG (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und inländischen Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, nach gleichen Grundsätzen zur Inanspruchnahme von Leistungen offen zu stehen. Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung ihrer Geschäfte eines anderen Kreditinstitutes, das über die erforderlichen Konzessionen nach § 1 Abs. 1 BWG verfügt, bedienen.
(3weggefallen) Die Gesellschaft nach Absseit 01.01.2011 weggefallen. 1 erbringt ihre Leistungen gegen marktkonformes Entgelt und Ausleihzinsen, welches auch das von ihr gegenüber dem Bund zu leistende Haftungsentgelt berücksichtigt. Sicherheiten können vereinbart werden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien für von anderen Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zu übernehmen. Dabei sind die Bestimmungen für eine Haftungsübernahme nach § 2 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, anzuwenden.
(5) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.