§ 2 JASG (weggefallen)

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Landesprojektgruppen

§ 2 JASG. (1weggefallen) Die im § 1 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesminister können nach diesem Bundesgesetz zu treffende Entscheidungen in jedem Bundesland einer Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragenseit 01.01.2012 weggefallen. Der Landesprojektgruppe gehören jedenfalls an:

1.

der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,

2.

ein Vertreter des Landesschulrates,

3.

ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,

4.

ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

5.

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,

6.

ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

7.

ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und

8.

der Leiter der Lehrlingsstelle.

(2) Die Landesprojektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.

(3) Die Mitglieder der Landesprojektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.

(4) In den Aufgabenbereich der Landesprojektgruppe fallen folgende Aufgaben:

1.

Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen.

2.

Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in fachlicher und örtlicher Hinsicht.

3.

Entscheidung über die Träger der Lehrgänge und der Lehrlingsstiftungen und die mit diesen abzuschließenden Vereinbarungen.

(5) Die Landesprojektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landesprojektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.

(6) Räumliche Kapazitäten in Bundesschulen und sonstigen öffentlichen Pflichtschulen (wie Berufsschulen) können für Ausbildungszwecke nach Maßgabe der schulrechtlichen Regelungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden.

(7) Bei der Planung soll auch die besondere Situation der weiblichen Lehrstellensuchenden berücksichtigt werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 22.07.1998 bis 31.12.2011
Landesprojektgruppen

§ 2 JASG. (1weggefallen) Die im § 1 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesminister können nach diesem Bundesgesetz zu treffende Entscheidungen in jedem Bundesland einer Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragenseit 01.01.2012 weggefallen. Der Landesprojektgruppe gehören jedenfalls an:

1.

der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,

2.

ein Vertreter des Landesschulrates,

3.

ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,

4.

ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

5.

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,

6.

ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

7.

ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und

8.

der Leiter der Lehrlingsstelle.

(2) Die Landesprojektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.

(3) Die Mitglieder der Landesprojektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.

(4) In den Aufgabenbereich der Landesprojektgruppe fallen folgende Aufgaben:

1.

Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen.

2.

Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in fachlicher und örtlicher Hinsicht.

3.

Entscheidung über die Träger der Lehrgänge und der Lehrlingsstiftungen und die mit diesen abzuschließenden Vereinbarungen.

(5) Die Landesprojektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landesprojektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.

(6) Räumliche Kapazitäten in Bundesschulen und sonstigen öffentlichen Pflichtschulen (wie Berufsschulen) können für Ausbildungszwecke nach Maßgabe der schulrechtlichen Regelungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden.

(7) Bei der Planung soll auch die besondere Situation der weiblichen Lehrstellensuchenden berücksichtigt werden.

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