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§ 2 JASG. (1weggefallen) Die im § 1 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesminister können nach diesem Bundesgesetz zu treffende Entscheidungen in jedem Bundesland einer Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragenseit 01.01.2012 weggefallen. Der Landesprojektgruppe gehören jedenfalls an:
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(2) Die Landesprojektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.
(3) Die Mitglieder der Landesprojektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.
(4) In den Aufgabenbereich der Landesprojektgruppe fallen folgende Aufgaben:
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(5) Die Landesprojektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landesprojektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.
(6) Räumliche Kapazitäten in Bundesschulen und sonstigen öffentlichen Pflichtschulen (wie Berufsschulen) können für Ausbildungszwecke nach Maßgabe der schulrechtlichen Regelungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden.
(7) Bei der Planung soll auch die besondere Situation der weiblichen Lehrstellensuchenden berücksichtigt werden.
§ 2 JASG. (1weggefallen) Die im § 1 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesminister können nach diesem Bundesgesetz zu treffende Entscheidungen in jedem Bundesland einer Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragenseit 01.01.2012 weggefallen. Der Landesprojektgruppe gehören jedenfalls an:
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(2) Die Landesprojektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.
(3) Die Mitglieder der Landesprojektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.
(4) In den Aufgabenbereich der Landesprojektgruppe fallen folgende Aufgaben:
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(5) Die Landesprojektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landesprojektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.
(6) Räumliche Kapazitäten in Bundesschulen und sonstigen öffentlichen Pflichtschulen (wie Berufsschulen) können für Ausbildungszwecke nach Maßgabe der schulrechtlichen Regelungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden.
(7) Bei der Planung soll auch die besondere Situation der weiblichen Lehrstellensuchenden berücksichtigt werden.