§ 2 JASG (weggefallen)

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 2,§ 2 JASG (1weggefallen) Die im Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz genannten Bundesminister können nach diesem Bundesgesetz zu treffende Entscheidungen in jedem Bundesland einer Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragenseit 01.01.2012 weggefallen. Der Landesprojektgruppe gehören jedenfalls an:

  1. 1.Ziffer einsder Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,
  2. 2.Ziffer 2ein Vertreter des Landesschulrates,
  3. 3.Ziffer 3ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,
  4. 4.Ziffer 4ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
  5. 5.Ziffer 5ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,
  6. 6.Ziffer 6ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  7. 7.Ziffer 7ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
  8. 8.Ziffer 8der Leiter der Lehrlingsstelle.
  1. (2)Absatz 2Die Landesprojektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.
  2. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Landesprojektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.
  3. (4)Absatz 4In den Aufgabenbereich der Landesprojektgruppe fallen folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsEntscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen.
    2. 2.Ziffer 2Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in fachlicher und örtlicher Hinsicht.
    3. 3.Ziffer 3Entscheidung über die Träger der Lehrgänge und der Lehrlingsstiftungen und die mit diesen abzuschließenden Vereinbarungen.
  4. (5)Absatz 5Die Landesprojektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landesprojektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.
  5. (6)Absatz 6Räumliche Kapazitäten in Bundesschulen und sonstigen öffentlichen Pflichtschulen (wie Berufsschulen) können für Ausbildungszwecke nach Maßgabe der schulrechtlichen Regelungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden.
  6. (7)Absatz 7Bei der Planung soll auch die besondere Situation der weiblichen Lehrstellensuchenden berücksichtigt werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 22.07.1998 bis 31.12.2011
Paragraph 2,§ 2 JASG (1weggefallen) Die im Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz genannten Bundesminister können nach diesem Bundesgesetz zu treffende Entscheidungen in jedem Bundesland einer Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragenseit 01.01.2012 weggefallen. Der Landesprojektgruppe gehören jedenfalls an:

  1. 1.Ziffer einsder Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,
  2. 2.Ziffer 2ein Vertreter des Landesschulrates,
  3. 3.Ziffer 3ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,
  4. 4.Ziffer 4ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
  5. 5.Ziffer 5ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,
  6. 6.Ziffer 6ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  7. 7.Ziffer 7ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
  8. 8.Ziffer 8der Leiter der Lehrlingsstelle.
  1. (2)Absatz 2Die Landesprojektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.
  2. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Landesprojektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.
  3. (4)Absatz 4In den Aufgabenbereich der Landesprojektgruppe fallen folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsEntscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen.
    2. 2.Ziffer 2Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in fachlicher und örtlicher Hinsicht.
    3. 3.Ziffer 3Entscheidung über die Träger der Lehrgänge und der Lehrlingsstiftungen und die mit diesen abzuschließenden Vereinbarungen.
  4. (5)Absatz 5Die Landesprojektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landesprojektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.
  5. (6)Absatz 6Räumliche Kapazitäten in Bundesschulen und sonstigen öffentlichen Pflichtschulen (wie Berufsschulen) können für Ausbildungszwecke nach Maßgabe der schulrechtlichen Regelungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden.
  6. (7)Absatz 7Bei der Planung soll auch die besondere Situation der weiblichen Lehrstellensuchenden berücksichtigt werden.

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