§ 13 ArtHG (weggefallen)

Artenhandelsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz;
  1. (2)Absatz 2§ 8 dieses Bundesgesetzes ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung des Urteils in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung des Urteils in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins und 61 StGB vorzugehen.
  2. (3)Absatz 3Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, BGBl. Nr. 248/1996, als Bundesgesetz weiter.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1996,, als Bundesgesetz weiter.
  3. (4)Absatz 4Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 454/1994, als Bundesgesetz weiter.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1982,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1994,, als Bundesgesetz weiter.
  4. (5)Absatz 5§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 13 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 08.03.2006 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz;
  1. (2)Absatz 2§ 8 dieses Bundesgesetzes ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung des Urteils in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung des Urteils in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins und 61 StGB vorzugehen.
  2. (3)Absatz 3Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, BGBl. Nr. 248/1996, als Bundesgesetz weiter.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1996,, als Bundesgesetz weiter.
  3. (4)Absatz 4Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 454/1994, als Bundesgesetz weiter.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1982,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1994,, als Bundesgesetz weiter.
  4. (5)Absatz 5§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 13 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

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