§ 9 ArtHG (weggefallen)

Artenhandelsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt oderein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Artikel 4,, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt oder
    2. 2.Ziffer 2durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oderdurch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Artikel 4,, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder
    3. 3.Ziffer 3gegen Art. 6 Abs. 3, gegen die Art. 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen § 3 Abs. 1, § 5 oder § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes verstößt odergegen Artikel 6, Absatz 3,, gegen die Artikel 8, oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, oder Paragraph 7, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes verstößt oder
    4. 4.Ziffer 4gegen eine Verordnung gemäß § 2 oder § 6 dieses Bundesgesetzes verstößt odergegen eine Verordnung gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 6, dieses Bundesgesetzes verstößt oder
    5. 5.Ziffer 5gegen das Bundesgesetz gemäß § 13 Abs. 3 verstößt,gegen das Bundesgesetz gemäß Paragraph 13, Absatz 3, verstößt,
    und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 7 270 Euro zu bestrafen. Strafbare Handlungen nach Z 1 oder Z 2 sind mit Geldstrafe von 1 450 Euro bis 14 530 Euro zu bestrafen, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe von 3 630 Euro bis 36 340 Euro, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist.und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 7 270 Euro zu bestrafen. Strafbare Handlungen nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, sind mit Geldstrafe von 1 450 Euro bis 14 530 Euro zu bestrafen, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe von 3 630 Euro bis 36 340 Euro, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Die Anwendung des § 21 VStG ist ausgeschlossen.Die Anwendung des Paragraph 21, VStG ist ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  5. (5)Absatz 5Die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt drei Jahre.Die Verfolgungsverjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt drei Jahre.
  6. (6)Absatz 6Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind für verfallen zu erklären.
  7. (7)Absatz 7Gegenstände die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung lebender Exemplare verwendet werden, unterliegen nicht dem Verfall, wenn sie für die Aufbewahrung, Verwahrung und Betreuung der Exemplare nicht benötigt werden und ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände einerseits und dem Grad des Verschuldens sowie der Höhe des verursachten Schadens andererseits besteht.
§ 9 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt oderein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Artikel 4,, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt oder
    2. 2.Ziffer 2durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oderdurch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Artikel 4,, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder
    3. 3.Ziffer 3gegen Art. 6 Abs. 3, gegen die Art. 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen § 3 Abs. 1, § 5 oder § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes verstößt odergegen Artikel 6, Absatz 3,, gegen die Artikel 8, oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, oder Paragraph 7, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes verstößt oder
    4. 4.Ziffer 4gegen eine Verordnung gemäß § 2 oder § 6 dieses Bundesgesetzes verstößt odergegen eine Verordnung gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 6, dieses Bundesgesetzes verstößt oder
    5. 5.Ziffer 5gegen das Bundesgesetz gemäß § 13 Abs. 3 verstößt,gegen das Bundesgesetz gemäß Paragraph 13, Absatz 3, verstößt,
    und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 7 270 Euro zu bestrafen. Strafbare Handlungen nach Z 1 oder Z 2 sind mit Geldstrafe von 1 450 Euro bis 14 530 Euro zu bestrafen, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe von 3 630 Euro bis 36 340 Euro, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist.und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 7 270 Euro zu bestrafen. Strafbare Handlungen nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, sind mit Geldstrafe von 1 450 Euro bis 14 530 Euro zu bestrafen, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe von 3 630 Euro bis 36 340 Euro, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Die Anwendung des § 21 VStG ist ausgeschlossen.Die Anwendung des Paragraph 21, VStG ist ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  5. (5)Absatz 5Die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt drei Jahre.Die Verfolgungsverjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt drei Jahre.
  6. (6)Absatz 6Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind für verfallen zu erklären.
  7. (7)Absatz 7Gegenstände die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung lebender Exemplare verwendet werden, unterliegen nicht dem Verfall, wenn sie für die Aufbewahrung, Verwahrung und Betreuung der Exemplare nicht benötigt werden und ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände einerseits und dem Grad des Verschuldens sowie der Höhe des verursachten Schadens andererseits besteht.
§ 9 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

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