Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 50 Milliarden Euro nicht übersteigen. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII AbsArt. 1 Z 13 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008§ 3 IBSG (weggefallen) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 BHG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwendenseit 01.01.2011 weggefallen.
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 50 Milliarden Euro nicht übersteigen. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII AbsArt. 1 Z 13 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008§ 3 IBSG (weggefallen) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 BHG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwendenseit 01.01.2011 weggefallen.